der
nicht einmal das (bestätigende) Referendum, das Herzstück der Direkten
Demokratie, vorsieht: das Recht, in einer Volksabstimmung einen Beschluss
der politischen Vertretung abzulehnen, bevor er in Kraft tritt. Damit fehlt
vor allem jenes Instrument der Direkten Demokratie, mit dem sinnvoll und
wirksam die Tätigkeit der Landesregierung durch die Bürger kontrolliert
werden kann. Mit dem abschaffenden Referendum wäre das ein Unding.
weil er eine so gut wie unrerreichbar hohe und überdies eine doppelte
Zugangshürde zur Volksabstimmung vorsieht (8.000 + 27.000
Unterschriften). Mit dieser wird die politischen Mehrheit verleitet, mit
Verwirrspiel und Verunsicherung den Fortgang einer Initiative zu verhindern.
Damit kann die regierende Mehrheit z.B. bestimmen, wann die Unterschriften
innerhalb kurzer Zeit zu sammeln sind (27.000 Unterschriften z.B. im
Dezember/Jänner oder Juli/August.) Art.
10.2 und 13.4
weil eine Kommission und nicht die Promotoren selbst
darüber entscheiden kann, ob ein von der regierenden Mehrheit abgeänderter
Vorschlag der Promotoren eine Volksabstimmung erübrigt. Art. 13.3
weil mit einem Gegenvorschlag der regierenden Mehrheit
in der Volksabstimmung verhindert werden kann, dass sich einer der beiden
Vorschläge gegen die Nein-Stimmen durchsetzt (weil sich die Ja-Stimmen auf
zwei Vorschläge aufspalten). Art. 16.2.
weil die Mehrheit einer Sprachgruppenvertretung im
Landtag eine Volksabstimmung verhindern kann. Art.
13.9a
weil die Landesregierung weiterhin die institutionelle
Information (Abstimmungsheft) manipulieren kann.
Art. 19.1
weil Volksabstimmungen über die wichtigsten Gesetze
überhaupt verboten sind: jene mit
denen die Ausübung der demokratischen Rechte geregelt wird sowie jene, mit
denen die politische Vertretung sich ihre Gehälter und auch unsere Steuern
festlegt. Art. 13.9b und Art. 6. 2ab
weil keine Volksabstimmungen über Beschlüsse der Landesregierung
nur in jenen Gemeinden stattfinden können, die effektiv von diesen betroffen
sind.
weil nicht vorgesehen ist,
dass auch eine bestimmte Anzahl von Gemeinderatsversammlungen eine
Volksabstimmung erwirken können soll.