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In kaum einem Staat gibt es so weitgehende Mitbestimmungsrechte des Volkes wie in der Schweiz. Die lange demokratische Tradition, aber auch die vergleichsweise geringe Grösse und Bevölkerungszahl sowie schliesslich eine hohe Alphabetisierungsrate und ein vielfältiges Medienangebot sind ausschlaggebend für das Funktionieren dieser besonderen Staatsform.
Der Bund kurz erklärt Alle Staatsangehörigen im In- und Ausland, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, können wählen und sind stimmberechtigt.
Bei den Nationalratswahlen haben alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren das aktive und passive Wahlrecht; das heisst, sie dürfen sowohl wählen als auch sich selbst zur Wahl stellen.Einzig Bundesbeamtinnen und -beamte müssen sich, falls sie gewählt werden, entweder für ihren Beruf oder für das Mandat entscheiden. Die Ständeratswahlen sind nicht auf Bundesebene geregelt; für sie gelten kantonale Vorschriften.
Für alle Änderungen der Bundesverfassung sowie für den Beitritt zu bestimmten internationalen Organisationen gilt das obligatorische Referendum: das heisst, darüber muss eine Volksabstimmung stattfinden. Zur Annahme einer solchen Vorlage braucht es das sogenannte doppelte Mehr - nämlich erstens das Volksmehr, also die Mehrheit der gültigen Stimmen im ganzen Land, und zweitens das Ständemehr, also eine Mehrheit von Kantonen, in denen die Stimmenden die Vorlage angenommen haben. Geänderte oder neue Gesetze und ähnliche Beschlüsse des Parlaments sowie bestimmte völkerrechtliche Verträge kommen nur dann zur Abstimmung, wenn dies mit dem fakultativen Referendum verlangt wird. Zur Annahme einer derartigen Vorlage genügt das Volksmehr.
Bürgerinnen und Bürger können einen Volksentscheid über eine von ihnen gewünschte Änderung der Verfassung verlangen. Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von 18 Monaten die Unterschriften von 100 000 Stimmberechtigten. Das Volksbegehren kann als allgemeine Anregung formuliert sein oder - was viel häufiger der Fall ist - als fertig ausgearbeiteter Text vorliegen, dessen Wortlaut Parlament und Regierung nicht mehr verändern können. Die Behörden reagieren auf eine eingereichte Initiative manchmal mit einem (meist nicht so weit gehenden) Gegenvorschlag - in der Hoffnung, dieser werde von Volk und Ständen eher angenommen. Seit 1987 gibt es bei Abstimmungen über Volksbegehren die Möglichkeit des doppelten Ja: Man kann also sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag gutheissen; mit einer Stichfrage wird ermittelt, welcher der beiden Texte in Kraft tritt, falls beide das Volks- und Ständemehr erreichen. Weil Volksinitiativen nicht vom Parlament oder von der Regierung ausgehen, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern, gelten sie als Antriebselement der direkten Demokratie.
Das Volk hat das Recht, über Parlamentsentscheide im nachhinein zu befinden. Bundesgesetze, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sowie unbefristete Staatsverträge unterliegen dem fakultativen Referendum: Das heisst, darüber kommt es zu einer Volksabstimmung, falls dies 50000 Bürgerinnen und Bürger verlangen. Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach der Publikation eines Erlasses vorliegen. Das vetoähnliche Referendumsrecht wirkt für den politischen Prozess insgesamt verzögernd und bewahrend, indem es vom Parlament oder von der Regierung ausgehende Veränderungen abblockt oder ihre Wirkung hinausschiebt - man bezeichnet das Referendumsrecht darum häufig als Bremse in der Hand des Volkes.
Alle urteilsfähigen Personen– also nicht allein Stimmberechtigte– haben das Recht, schriftlich Bitten, Anregungen und Beschwerden an Behörden zu richten. Diese sind verpflichtet, solche Petitionen zur Kenntnis zu nehmen; eine Antwort darauf ist allerdings nicht vorgeschrieben, doch wird in der Praxis jede Petition behandelt und beantwortet. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein.
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