Der Verfassungsgeber des Landes Brandenburg hat sich in den Artikeln 2, 22, 76 bis 79, 115 und 116 der Landesverfassung für eine plebiszitäre Öffnung der repräsentativen Demokratie ausgesprochen. Hierbei hat er sich für ein dreistufiges Verfahren entschieden, das mit der Volksinitiative eingeleitet wird und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, auf Verlangen der Vertreter der Initiative über das Volksbegehren bis zum Volksentscheid fortgeführt werden kann.
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| 1) Regelfall. Anträge auf Auflösung des Landtages bedürfen der Unterschrift von mindestens 150.000 Stimmberechtigten. Anträge auf Durchführung einer Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung müssen von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten (ca. 195.000) unterzeichnet sein.
2) Regelfall. Anträge auf Auflösung des Landtages bedürfen der Unterschrift von mindestens 200.000 Stimmberechtigten. 3) Eine Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Ja" lauten und diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten umfaßt (sogenanntes Quorum). Bei Volkentscheiden über Verfassungsänderungen, die Auflösung des Landtages, die Durchführung einer Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung, eine neue Landesverfassung oder eine Vereinbarung zur Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg gelten besondere Zustimmungsquoren. |
Der Landesgesetzgeber und Verordnungsgeber hat die von Verfassungs wegen gewährten Mitwirkungsrechte durch
konkretisiert.
Die Volksinitiative bildet die erste Verfahrensstufe. Im Wege einer Volksinitiative können alle Einwohner des Landes dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit jederzeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unterbreiten. Volksinitiativen müssen im Regelfall von mindestens 20.000 Einwohnern unterzeichnet sein. Die Sammlung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften vollzieht sich ohne behördliche Aufsicht. Sie ist also ausschließlich eine Angelegenheit der Initiatoren.
Volksinitiativen haben zunächst zum Ziel, den Landtag zu veranlassen, sich mit einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen. Der Landtag ist verpflichtet, über die Volksinitiative innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang beim Landtagspräsidenten eine Entscheidung zu treffen. Dabei steht es jedoch allein im Ermessen des Landtages, ob und inwieweit er dem Anliegen der Initiative inhaltlich Rechnung trägt. Vor der Entscheidung des Landtages haben die Initiatoren das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuß.
Einerseits ist die Volksinitiative nach Voraussetzung und Wirkung damit einer Massenpetition ähnlich. Andererseits bildet die Volksinitiative jedoch die obligatorische Vorstufe für das Volksbegehren. Die Volksinitiative stellt damit eine folgerichtige und systemkonforme Weiterentwicklung des Zulassungsverfahrens dar, welches in mehreren anderen Bundesländern dem Volksbegehren vorgelagert ist.
Artikel 77 Abs. 1 der Landesverfassung räumt den Vertretern einer zulässigen Volksinitiative, die vom Landtag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt worden ist, das Recht ein, die Durchführung eines Volksbegehrens zu verlangen.
Für den Fall, daß die Vertreter der Initiative die Fortführung des Volksgesetzgebungsverfahrens wünschen, reicht es bereits aus, wenn sie ihr Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens rechtzeitig schriftlich beim Präsidenten des Landtages anzeigen. Im Gegensatz zum Zulassungsantrag für Volksbegehren in den Bundesländern, die das Instrument der Volksinitiative nicht kennen, muß die Anzeige also nicht zusätzlich noch von einer bestimmten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden.
Mit der Einleitung der zweiten Verfahrensstufe, dem Volksbegehren, erfolgt der Einstieg in ein förmliches Rechtsetzungsverfahren, das ein formenstrenges Verfahren gebietet. Im Gegensatz zum Verfahren bei Volksinitiativen müssen Volksbegehren deshalb bei den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (= Abstimmungsbehörden) durch Eintragung in amtlichen Eintragungslisten unterstützt werden. Die amtliche Aufsicht der Eintragungen dient dem Zweck, eine hinreichende, ortsnahe und sofortige Prüfung der Eintragungsberechtigung der unterzeichnenden Personen zu gewährleisten sowie Manipulationen und Unregelmäßigkeiten weitgehend auszuschließen.
Volksbegehren müssen im Regelfall von mindestens 80.000 Stimmberechtigten binnen vier Monaten unterzeichnet sein.
Die differenzierten Verfahrensregelungen und Quoren bei Volksinitiative und Volksbegehren tragen der unterschiedlichen Bedeutung von Volksinitiative (als "Massenpetition" und mögliche Vorstufe eines förmlichen Rechtsetzungsverfahrens) und Volksbegehren (als Beginn eines förmlichen Rechtsetzungsverfahrens und unmittelbare Vorstufe eines Volksentscheids) angemessen Rechnung.
Stellt das Präsidium des Landtages fest, daß das Volksbegehren zustande gekommen ist, so muß sich der Landtag binnen zwei Monaten erneut mit der Vorlage befassen. Die Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zur Anhörung vor dem zuständigen Ausschuß zwei Sachverständige zu benennen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so findet binnen fünf Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses ein Volksentscheid statt.
Der Volksentscheid bildet die dritte Verfahrensstufe. Im Rahmen des Volksentscheides haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, unmittelbar über bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung (v.a. Gesetzentwürfe oder Anträge) zu entscheiden.
Das vom Verfassungsgeber vorgegebene Verfahren der Volksgesetzgebung ist also ein mehrmonatiges, mehrstufiges und schrittweises Verfahren. Es beläßt den Initiatoren und dem Landtag hinreichend Zeit und Raum für ihre aufeinander bezogenen Entscheidungen. Das mehrstufige Verfahren hat zudem den Vorteil, daß es die Initiatoren und das Parlament immer wieder dazu zwingt, miteinander um die vorzugswürdigste Lösung zu ringen, und damit einer möglichen Konfrontation und Polarisierung entgegenwirkt.