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Südtirol: Gemäß Art. 47 des neuen ("Dritten") Autonomiestatuts (siehe auch: Art. 47 Autonomiestatut) können die Bürgerinnen und Bürger das Verfahren zur Durchführung "der Volksbefragung auf Landesebene in Zusammenhang mit der Billigung von Vorhaben bzw. der Verwirklichung von Projekten" der Landesregierung initiieren (so die interpretative Übersetzung des italienischen Terminus referendum consultivo). Als Befragung zu Beschlüssen der Landesregierung kann die Abstimmung nur unverbindlichen Charakter haben. Merke: Es handelt sich um eine von Bürgerinnen und Bürgern initiierte, und nicht von politischen Stellen angesetzte Volksbefragung. Das k.R. auf Landesebene ist allerdings noch nicht anwendbar, da es noch mit Landesgesetz geregelt werden muss. |