Rekurs des Promotorenkomitees für das Referendum gegen das SVP-Gesetz zur "Bürgerbeteiligung" von Landesgericht Bozen angenommen!

Mit Freude und Genugtuung erfahren wir am letzten Tag des Jahres und können bekannt geben, dass der Rekurs des 58 köpfigen Promotorenkomitees für die Abhaltung eines Referendums gegen das SVP-Gesetz zur „Bürgerbeteiligung“, vom Landesgericht Bozen angenommen und die knapp 18.000 gesammelten Unterschriften mit Urteil vom 27.12.2013 für gültig erklärt worden sind:

Das Landesgericht Bozen hat Recht gesprochen Urteil Rekurs Landesgericht 27-12-2013:
„In Abweichung der Entscheidung der Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmung vom 25.10.2013, werden im Dringlichkeitswege die vom Promotorenkomitee auf den vom Generalsekretär des Landtages vidimierten Bögen gesammelten Unterschriften als gültig anerkannt, mit allen daraus resultierenden Folgen.“

Damit wird das Promotorenkomitee gleichberechtigt mit allen Parteien im Abstimmungskampf präsent sein und sich für ein klares NEIN zum Gesetz der SVP zur Bürgerbeteiligung einsetzen können.

Zur Erinnerung:
Die Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmung unter dem Vorsitz von Frau Dr. Margit Falk Ebner, hat am 25.10.2013 den von 17.665 Bürgerinnen und Bürgern in den Sommermonaten unterzeichneten Antrag für unzulässig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Fehlen der Gewissheit, dass die Wahlberechtigten ihre Unterschrift bewußt und willentlich für die Abhaltung des Referendums auf den Unterschriftenbogen gesetzt haben. Diese Gewißheit wäre nicht gegeben, da die Blätter, auf denen unterschrieben worden ist, aus dem Umschlagbogen, auf dem alle Daten zum Gegenstand des Antrages standen, herausnehmbar und vom Sekretariat des Landtages mit keinem Verbindungsstempel versehen worden waren.
Das Landesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die vom Promotorenkomitee im Sekretariat des Landtages zur Vidimierung abgegeben Bögen vidimiert rückerstattet wurden und in einem schriftlichen Protokoll ausdrücklich als ordnungsgemäß bezeichnet worden sind. Damit konnte das Promotorenkomitee mit Recht davon ausgehen, dass die vom Sekretariat nach mehreren Tagen zurückgegeben Bögen allen gesetzlichen Vorlagen entsprachen. Da keine klare und eindeutige Vorschrift besteht, dass die Blätter zwischen jeder einzelnen Innenseite abgestempelt werden müssen, kann das Unterlassen dieser nicht bestehenden Vorschrift kein Grund für die Ungültigkeit der Bögen bzw. der gesammelten Unterschriften sein. Somit läge der fumus boni iuris vor.

Unabhängig vom Urteilsspruch würdigt das Promotorenkomitee mit Hochachtung die Bereitschaft des Richters den Fall über die Weihnachtsfeiertage geklärt zu haben und bedankt sich bei RA Dr. Martin Fischer, der die Rekursschrift verfasst hat.
Das Promotorenkomitee bestehend aus Vertretern von fast vierzig Organisationen wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein wunderbares Demokratiejahr für unser Land!

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