Nein zum SVP-Gesetzentwurf zur Bürgerbeteiligung,

der nicht einmal das (bestätigende) Referendum, das Herzstück der Direkten Demokratie, vorsieht: das Recht, in einer Volksabstimmung einen Beschluss der politischen Vertretung abzulehnen, bevor er in Kraft tritt. Damit fehlt vor allem jenes Instrument der Direkten Demokratie, mit dem sinnvoll und wirksam die Tätigkeit der Landesregierung durch die Bürger kontrolliert werden kann. Mit dem abschaffenden Referendum wäre das ein Unding.

weil er eine so gut wie unrerreichbar hohe und überdies eine doppelte Zugangshürde zur Volksabstimmung vorsieht (8.000 + 27.000 Unterschriften). Mit dieser wird die politischen Mehrheit verleitet, mit Verwirrspiel und Verunsicherung den Fortgang einer Initiative zu verhindern. Damit kann die regierende Mehrheit z.B. bestimmen, wann die Unterschriften innerhalb kurzer Zeit zu sammeln sind (27.000 Unterschriften z.B. im Dezember/Jänner oder Juli/August.)
Art. 10.2 und 13.4

weil eine Kommission und nicht die Promotoren selbst darüber entscheiden kann, ob ein von der regierenden Mehrheit abgeänderter Vorschlag der Promotoren eine Volksabstimmung erübrigt. Art. 13.3

weil mit einem Gegenvorschlag der regierenden Mehrheit in der Volksabstimmung verhindert werden kann, dass sich einer der beiden Vorschläge gegen die Nein-Stimmen durchsetzt (weil sich die Ja-Stimmen auf zwei Vorschläge aufspalten). Art. 16.2.

weil die Mehrheit einer Sprachgruppenvertretung im Landtag eine Volksabstimmung verhindern kann.
Art. 13.9a

weil die Landesregierung weiterhin die institutio­nelle Information (Abstimmungsheft) manipulieren kann.
Art. 19.1

weil Volksabstimmungen über die wichtigsten Gesetze überhaupt verboten sind:
 
jene mit denen die Aus­übung der demokratischen Rechte geregelt wird sowie jene, mit denen die politische Vertretung sich ihre Gehälter und auch unsere Steuern festlegt. Art. 13.9b und Art. 6. 2ab

weil keine Volksabstimmungen über Beschlüsse der Landesregierung nur in jenen Gemeinden statt­finden können, die effektiv von diesen betroffen sind.

weil nicht vorgesehen ist, dass auch eine bestimmte Anzahl von Gemeinderatsversammlungen eine Volksabstimmung erwirken können soll.

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