Anmerkung zu Frage 5

„Auf der Grundlage des geltenden Wahlgesetzes können nur Parteien/Gruppierungen KandidatInnen auf eine Liste setzen und damit wählbar machen.
Befürworten Sie folgende Änderung: Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern erhalten die Möglichkeit – nach einem eigenen institutionellen Verfahren – KandidatInnen nach ihrer freien Wahl vorzuschlagen. Aufgrund dieser Nennungen erhalten die am häufigsten genannten Personen die institutionelle Einladung zu einer Kandidatur.“

Im Sinne einer stärkeren Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an den Wahlen fehlen im geltenden Wahlsystem zwei wesentliche Elemente:

  1. Abgesehen davon, dass eine Partei entscheiden kann, zur Bestellung ihrer Liste unter ihren Mitglieder Vorwahlen durchzuführen, gibt es kein Recht aller Bürgerinnen und Bürger parteiunabhängig Personen mit dem Recht zu einer Kandidatur auszustatten. Dies, obwohl nur eine kleine Minderheit der Bürgerinnen und Bürger Mitglied einer Partei ist.
  2. Die derzeitige Nominierung von Personen für eine Kandidatur erfolgt vor allem und insbesondere für die entscheidenden Positionen aufgrund vom bekundeten Interesse dieser Personen an einer Kandidatur. Ausgeschlossen ist eine Form der Nominierung von Personen, die nicht selbst den Anspruch auf eine Kandidatur erheben, sondern die viele Bürgerinnen und Bürgern wählen können möchten.

Diese beiden fehlenden Elemente stehen in einer anderen als der gewohnten Perspektive der Kandidatenauswahl. Im ersten Fall (siehe 1) geht es sich um eine überparteiliche Auswahl, im zweiten um die Auswahl von Personen, die nicht selbst ein Interesse an einer Kandidatur ausgebildet haben, sondern aufgrund dessen, wofür sie in der Gesellschaft bekannt sind. Die Frage ist, ob es eine Bereicherung und evtl. sogar eine Qualitätssteigerung innerhalb der politischen Vertretung beinhalten kann, wenn diese neue Perspektive in einem Wahlgesetz berücksichtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern die institutionelle Möglichkeit geboten wird, mit ausreichender Vorlaufzeit auf die Wahl selbst, eine bestimmte Anzahl von Personen (z.B. 5) zu nennen, die sie wählen können möchten. Die am häufigsten von den Bürgerinnen und Bürgern genannten Personen würden von Amts wegen auf ihre Bereitschaft zu einer parteiunabhängigen oder auch sich einer Partei anbietenden Kandidatur befragt und erhielten bei Zustimmung - in der Anzahl einer vollen Liste (für den Landtag sind das 35 Personen) - das Recht auf eine Kandidatur, entweder in einer eigenen Liste oder durch Anschluss an eine Partei.

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