DIE UNGLAUBLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZU DEM VON DEN BÜRGERINNEN BEANTRAGTEN REFERENDUM

was uns nicht umbringtEs hätte tatsächlich etwas gefehlt, wenn nicht auch dieses Mal die Kommission zur Feststellung der Durchführbarkeit des Referendums den Antrag der PromotorInnen abgelehnt hätte – wie schon 2013 aus ebenso formalistischen Gründen beim beantragten Referendum zum SVP-Landesgesetz zur Bürgerbeteiligung in Südtirol 107/11. Dem Rekurs dagegen war damals vom Landesgericht stattgegeben und das Referendum durchgeführt worden.

Das Haar in der Suppe wurde gefunden: Die Eigenerklärung der Promotoren zur Eintragung in die Wählerlisten sei in diesem Fall unzulässig.
Tatsache ist, dass das DPR 445/2000* (Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di documentazione amministrativa) eindeutig und ohne Ausnahmen festlegt, dass Ersatz- oder Eigenerklärungen für Bescheinigungen betreffend die Ausübung der zivilen und politischen Rechte und betreffend die Eintragung in Alben und Listen einer öffentlichen Verwaltung, rechtens sind (Art. 46, f und i). Nicht nur die PromotorInnen, sondern auch die Landtagsverwaltung hat auf der Grundlage dieser Norm gehandelt, indem sie entgegenkommend die entsprechenden Formulare für die Eigenerklärung als Alternative zur Vorlage der Bescheinigung, die von den Gemeinden ausgestellt wird, vorbereitet und den Promotoren bei der Unterzeichnung des Antrags auf Referendum vorgelegt hat.
Zudem ist es nicht Aufgabe der Kommission die Handlungen zur Einreichung des Antrages zu überprüfen, das ist reine Verwaltungsangelegenheit, sondern gemäß Art. 5 des Landesgesetzes 10/2002** die Durchführbarkeit des Referendums anhand der Überprüfung der gesammelten Unterschriften festzustellen.

Dass jetzt, nachdem der Antrag von 16.500 BürgerInnen unterstützt wird, die Kommission den Antrag aus diesem Grund für unzulässig erklärt, ist völlig unverständlich und ein formalistischer Winkelzug. Dies umso mehr, als dass die Landtagsverwaltung auf der Grundlage des Landesgesetzes 17/1993*** zur Regelung der Verwaltungsverfahren mit Art. 5, Absatz 2 und 3 angehalten ist, die Ersatzerklärung zu akzeptieren und den erklärten Sachverhalt (Eintragung in die Wählerlisten) festzustellen.

Die Initiative für mehr Demokratie vertieft mit Juristen die Begründung der Kommission für die Ablehnung des Antrages und die rechtliche Lage. Der Vorstand der Initiative wird Anfang kommende Woche die Vorgehensweise beschließen. Unabhängig vom Ausgang eines naheliegenden Rekurses gegen diesen Entscheid, wird das Referendum auf jeden Fall stattfinden, weil auch 14 Landtagsabgeordnete als Garanten den Antrag dazu gestellt haben und dazu die Durchführbarkeit erklärt wurde.

Zitierte Gesetzesgrundlagen

* D.P.R. 28-12-2000 n. 445, Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di documentazione amministrativa. (Testo A), Sezione V - Norme in materia di dichiarazioni sostitutive, Articolo 46 (R), Dichiarazioni sostitutive di certificazioni.

"1. Sono comprovati con dichiarazioni, anche contestuali all'istanza, sottoscritte
dall'interessato e prodotte in sostituzione delle normali certificazioni i seguenti stati, qualità
personali e fatti:
a) data e il luogo di nascita; b) residenza; c) cittadinanza; d) godimento dei diritti civili e politici;"

** Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10, Regelung der Volksabstimmung gemäß Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol

5. (Überprüfung der Durchführbarkeit)
(1) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen überprüft die gesammelten Unterschriften, wobei
sie gegebenenfalls die Unterschriften von mehreren Initiativen für eine Volksabstimmung zum selben Gesetz
zusammenzählt. Sie entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung der Unterschriften beziehungsweise des
Antrages von mindestens sieben Landtagsabgeordneten, ob die Volksabstimmung durchgeführt werden kann.

*** Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Regelung des Verwaltungsverfahrens, Art. 5, Abs. 2 und 3

"(2)    Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8, müssen die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
(3)    Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Organisationseinheiten laut Absatz 2 befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt."

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