Unsere Mitbestimmungsrechte jetzt endlich anwendbar machen!
Vor dem Sommer steht im Landtag die abschließende Behandlung von zwei Gesetzentwürfen der Initiative für mehr Demokratie an. Sie beinhalten Änderungen des Landesgesetzes von 2018 zur Direkten Demokratie und Partizipation, mit denen alle Be- und Verhinderungen der Anwendung beseitigt werden sollen. Die zwei Gesetzentwürfe sind gleich nach den Landtagswahlen 2023 von acht Parteien im Landtag eingebracht worden. Dazu hatten sie sich vor den Landtagswahlen verpflichtet. Ihre Behandlung hat 2024 im Gesetzgebungsausschuss und im Oktober 2025 im Plenum des Landtages begonnen. Dort zeichnete sich eine absolute Mehrheit von 18 Stimmen für die beiden Gesetzentwürfe ab. Aus diesem Grund hat die SVP ...
eine Vertagung der abschließenden Behandlung erwirkt, und haben Gespräche mit ihr begonnen.
In der Absicht bestmöglicher Verständigung warten wir jetzt auf Auskunft, wie die SVP-Fraktion zu den einzelnen Punkten der zwei Gesetzentwürfe steht und über die Gründe einer etwaigen Ablehnung. Wir haben eine Übersicht über alle zu behandelnden Elemente zur Verfügung gestellt, in der die Pro- und Kontra-Argumente festgehalten werden. Diese wird vor der Endbehandlung allen Landtagsabgeordneten zur Verfügung gestellt.
Alle Abänderungsvorschläge in den zwei Gesetzentwürfen sind in den Begleitberichten im Detail fachlich begründet. Mit ihnen sollen ausschließlich die Gründe für die Verhinderung der Nutzung der Mitbestimmungsrechte beseitigt werden. Ihre Nichtanwendbarkeit ist dokumentiert mit fünf von der Kommission abgewiesenen Anträgen auf Volksabstimmung (u.a. zu Themen, die 2006, 2007 und 2009 von verschiedenen Kommissionen für zulässig erklärt worden sind) und mit zwei gescheiterten Volksbegehren im Jahr 2022 aufgrund neuer (die starke Einschränkung des Kreises der Beglaubigungsberechtigten und das Verbot der Sammlung auf Märkten) und bestehender restriktiver Regelungen der Unterschriftensammlung. Zur Beseitigung dieser Nichtanwendbarkeit sind mindestens nötig:
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die explizite Erklärung der Zulässigkeit von Volksabstimmungen über Gesetze, mit denen die Regierungsform geregelt wird (Wahlgesetz, Direkte Demokratie, Geschlechtergerechtigkeit ...);
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eine fachlich qualifizierte und von jeder lokalen Einflussnahme unabhängige Kommission zur Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf Volksabstimmung;
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eine Neufestlegung der Aufgabe dieser Kommission anhand der Regelung, wie sie im Landesgesetz Nr. 11 von 2005 vorgesehen war;
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die Einführung einer Rechtsschutzversicherung für die Promotoren, um das Rekursrecht zu garantieren;
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eine Senkung und Staffelung der Unterschriftenhürden mit Orientierung am Autonomiestatut;
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die Einführung der Online-Unterschriftensammlung nach staatlichem Vorbild;
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die Erweiterung des Kreises derer, die berechtigt sind, die Unterschriften zu beglaubigen;
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die Möglichkeit, in jeder Gemeinde des Landes unterschreiben zu können;
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die institutionelle Information über die Nutzung der direktdemokratischen Rechte.
Das Um und Auf dieser Änderung steht im Gesetzentwurf Nr. 6. Dort steht explizit festgeschrieben, dass die Wahlberechtigten in Volksabstimmungen entscheiden können sollen, wie Demokratie funktionieren soll. Demokratie selbst gehört als erstes unter die Kontrolle und die Gestaltungskraft der Bürger*innen oder sie bleibt schutzlos denen ausgeliefert, die sich ihre Machtposition sichern wollen. Mehr dazu im folgenden Artikel.


