IV. Mindestnotwendige Elemente zur Gewährleistung der Anwendbarkeit der direktdemokratischen Instrumente in Südtirol

Damit die direktdemokratischen Instrumente nutzbar werden, müssen die genannten Mängel mit Abänderungen des Landesgesetzes 22/2018 beseitigt werden. Diese für die Anwendbarkeit mindest notwendigen Abänderungen waren bis auf einen Punkt Gegenstand der zwei im Sommer 2022 nicht zustande gekommenen Volksbegehren. Sie sind als Gesetzentwürfe zur Abänderung des Landesgesetzes 22/2018 formuliert und können somit direkt im Landtag eingebracht werden.

Volksbegehren I – Begleitbericht und Gesetzentwurf zur Änderung des LG 22/2018 zur Zulässigkeit von Volksabstimmungen über die Regierungsformgesetze gemäß Art. 47 Autonomiestatut und Neuzusammensetzung der Kommission Im Gesetzentwurf

  • wird explizit festgeschrieben, dass Volksinitiativen betreffend die Materie gemäß Art. 47 Autonomiestatut (Regierungsformgesetze) zulässig sind (wie während der Entstehung des Gesetzes im partizipativen Prozess versichert und effektiv nicht im Ausschlusskatalog enthalten).
  • wird die Neuzusammensetzung der Kommission zur Abwicklung von Volksabstimmungen festgelegt. Dies erfolgt entsprechend den verfassungsrechtlichen Bedenken zur Einsetzung von lokalen Richtern und
    entsprechend der Regelung in den übrigen Regionen Italiens. Durch die Vorbeugung von Befangenheit wird u. a. das Rekursrecht gewährleistet.
  • wird die Aufgabe der Kommission genau definiert und eingegrenzt (noch nicht im Gesetzentwurf enthalten – wird derzeit mit Verfassungsrechtlern erarbeitet).

Die Begründungen zu den genannten Elementen sind ausführlich im hier verlinkten Begleitbericht beschrieben.

Volksbegehren II – Begleitbericht und Gesetzentwurf zur Änderung des LG 22/2018 für
eine einfachere Nutzung der direktdemokratischen Instrumente

Der Gesetzentwurf sieht Folgendes vor:

  • die Einführung der Online-Unterschriftensammlung auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Vorgaben und die Schaffung einer geeigneten Plattform, falls die nationale digitale Plattform nicht übernommen werden kann;
  • die Absenkung bzw. Staffelung der Anzahl erforderlicher Unterschriften nach Wichtigkeit und Wirksamkeit der einzelnen direktdemokratischen Instrumente;
  • die Erweiterung des Kreises der Personen, die zur Beglaubigung von Unterschriften berechtigt sind;
  • die Möglichkeit, in jeder Südtiroler Gemeinde die Unterstützungsunterschrift zu leisten;
  • die ausreichende Information der BürgerInnen über eingebrachte Volksinitiativen und Referenden.

Die Begründungen zu den genannten Elementen sind ausführlich im hier verlinkten Begleitbericht beschrieben.

TEIL 2
I. Ein „Bündnis für Mehr Demokratie“
II. Verpflichtung des „Bündnisses für Mehr Demokratie“ gegenüber den WählerInnen