Lasst Mitbestimmung endlich wirklich werden

 

Diese Woche im Landtag:
Die Demokratie in Südtirol am Scheideweg!

In dieser Woche entscheidet der Landtag, wie es in Südtirol mit der Demokratie weiter geht. Vor einem Viertel Jahrhundert (2001) hat das römische Parlament ins Autonomiestatut geschrieben, dass Südtirol seine Demokratie selbst regeln kann und sowohl mit Wahlen als auch mit Abstimmungen funktionieren soll. Wie, das sollte mit eigenen Landesgesetzen festgelegt werden. Seitdem wurde fünf Mal nach einem selbstgegebenen Wahlgesetz der Landtag neu gewählt, aber es hat keine einzige gültige Volksabstimmung stattfinden können. Ausgenommen sind die bestätigenden Referenden von 2014 und 2022, weil es für diese im Autonomiestatut einen klaren, außerhalb Südtirol festgelegten Rahmen gibt, der ihre Anwendung garantiert: eine zugängliche Hürde und kein Beteiligungsquorum. Die Regeln für die gesetzeseinführenden und -abschaffenden Volksabstimmungen wurden hingegen in den Landesgesetzen von 2005 und 2018 dermaßen mit Hürden versehen, dass sie daran nur scheitern konnten.


Wer Bürgerrechte nur vorgaukelt, wer sie anbietet, sie aber nicht so gestaltet, dass sie auch nutzbar sind, der wird bestraft mit einem sinkenden Vertrauen in die Demokratie.“ So Ralf-Uwe Beck, Sprecher von Mehr Demokratie e.V., bei den Bozner Demokratie Gesprächen der vergangenen Woche. Und genau das ist, wie in allen mangelhaft ausgebildeten Demokratie, auch in Südtirol geschehen. Davor hat die Initiative für mehr Demokratie von Anfang an gewarnt.

 

Demokratie ist in Südtirol von der hier herrschenden Partei für ihren eigenen Machterhalt geregelt worden. Gewiss nicht so, wie es sich eine Mehrheit der Südtiroler*innen wünschen würde. Das können wohl nur die Südtiroler*innen selber machen und das wurde ihnen, entgegen den Vorgaben des Autonomiestatutes, verboten.

Ex-Senator Marco Boato, Erstunterzeichner des Artikels 47 des Autonomiestatutes, hat bei den Bozner Demokratie Gesprächen noch einmal bestätigt, dass in keinem Moment der Entstehung dieses Artikels 47 die Absicht bestand, den Bürger*innen die Mitgestaltung ihrer Demokratie vorzuenthalten (siehe die Fußnote und den Link zum Video-Interview, 1:14). „Die Kommission irrt mit ihrer Auslegung.“ Deshalb ist der Landtag jetzt aufgerufen diese Verhinderung zu beseitigen. Ebenso sollen die vom Autonomiestatut vorgesehenen Instrumente der Direkten Demokratie nach 25 Jahren endlich so geregelt werden, dass sie anwendbar sind.

Zusammen mit Ex-Senator Marco Boato rufen acht international renommierte Politikwissenschaftler und Demokratieforscher,

- Andi Gross, St. Ursanne (JU) CH, Bruno Kaufmann, Schweden, Ralf-Uwe Beck, Eisenach (D), Mario Staderini, Roma (I), Alex Marini, Rovereto (I), Nenad Stojanović, Genf und Aarau CH, Thomas Benedikter, Südtirol -

 

den Landtag auf, die verfassungsrechtlich garantierten politischen Rechte der Bürger*innen anwendbar zu machen und sie nicht unter dem Vorwand des Schutzes vor Missbrauch, wie bisher, verhindern zu wollen (siehe Link).

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PARERE DELL’ON. MARCO BOATO

IN MERITO ALLA AMMISSIBILITA’ DELLA PROPOSTA REFERENDARIA

IN MATERIA DI DEMOCRAZIA DIRETTA

Nella mia veste di ex-parlamentare per sei legislature, già componente delle Commissioni Affari Costituzionali del Senato della Repubblica (decima legislatura) e della Camera dei deputati (undicesima, tredicesima, quattordicesima e quindicesima legislatura) e nella mia veste di PRIMO FIRMATARIO, nella tredicesima legislatura, della proposta di legge costituzionale Atto Camera n.168 e abb. riguardante la modifica degli Statuti delle cinque Regioni a statuto speciale, e in particolare delle disposizioni statutarie concernenti le Province autonome di Trento e Bolzano, definitivamente approvata ed entrata in vigore come legge costituzionale n. 2 del 2001, esprimo il seguente parere.

Né sulla base dei lavori preparatori della legge costituzionale n. 2 del 2001 (ai quali ho interamente partecipato come componente della Commissione Affari costituzionali della Camera dei deputati nella tredicesima legislatura e come primo firmatario della proposta di legge costituzionale n. 168 e abb. in materia), né tanto meno sulla base del dettato del riformato art. 47 dello Statuto di autonomia (novellato dall’art. 4, comma 1, lettera v, della legge costituzionale n. 2 del 2001) si può in alcun modo evincere la esclusione delle materie di cui all’art. 47, comma 2, dello Statuto di autonomia dalla ammissibilità ad essere sottoposte all’iniziativa referendaria di tipo propositivo, introdotta nello Statuto dallo stesso art. 47, così come riformato dall’art. 4 della legge costituzionale n. 2 del 2001.

In fede

Marco Boato

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