Die Unterstützungs-Initiative

Warum diese Volksinitiative?

•    Die im geltenden Landesgesetz 22/2018 vorgesehene Hürde von 13.000 Unterschriften (= 3,2% der Wahlberechtigten) ist zu hoch. Sie mag bewältigbar erscheinen zu Themen, die in der Öffentlichkeit schon stark präsent sind, nicht aber für neue Themen, die deshalb nicht weniger wichtig sein können.
 Die einzig wirklich begründbare Anzahl von Unterschriften, um eine Volksabstimmung erwirken zu können, liegt bei 2% der Wahlberechtigten. Sie entspricht der Höchstzahl von Stimmen, die ein Kandidat bei Wahlen zum Landtag erhalten muss, um gewählt zu werden und um Gesetzentwürfe im Landtag zur Abstimmung bringen zu können. Diese Hürde hat sich dort bewährt, wo Direkte Demokratie gut anwendbar und wirksam praktiziert wird, in der Schweiz, aber auch in Italien auf Staatsebene, wo jedoch andere Einschränkungen die Anwendbarkeit behindern. Entsprechend ist im Autonomiestatut (also mit Verfassungsrang) für das bestätigende Referendum über die Grundgesetze (politische Rechte) die Hürde bei 2% (ca. 8.000) festgelegt. Korrekterweise war im partizipativen Prozess, der zum geltenden Direkte-Demokratie-Landesgesetz (22/2018) geführt hat, die Hürde mit 8.000 festgelegt worden. Auf 13.000 wurde sie erst durch die herrschende Mehrheit bei der Verabschiedung im Landtag angehoben.

•    Die Bedingungen für die Unterschriftensammlung sind mit der geforderten Beglaubigung der Unterschriften durch gesetzlich festgelegte Personen ungerechtfertigt behindernd. Das sind im wesentlichen politische Vertreter sowie Landes- und Gemeindebeamte, die vom Landeshauptmann und von den Bürgermeistern dazu beauftragt werden können. Die Beglaubigungsberechtigten üben ihre Tätigkeit freiwillig und in der Freizeit aus. Eine Unterschriftensammlung im öffentlichen Raum ist von der Bereitschaft solcher Personen abhängig. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es aus diesem Grund im ländlichen Raum beinahe unmöglich und in den Städten schwierig ist, an anderen Orten als auf der Gemeinde Unterschriften zu sammeln. Die UN-Menschenrechtskommission hat im November 2019 Italien dazu verurteilt, deren behindernde und einschränkende Wirkung bei der Unterstützung von Referenden, bis Mai 2020 zu beseitigen. In Südtirol gelten dieselben Regeln, wie auf Staatsebene. Mit dem geltenden Landesgesetz ist die Situation in Südtirol zusätzlich damit verschärft, dass, entgegen dem in Italien geltenden Territorialprinzip, Gemeindebeamte nur die Unterschrift von Bürgerinnen und Bürgern der eigenen Gemeinde beglaubigen dürfen. Überdies sollen auf der Grundlage eines Gutachtens der Landesanwaltschaft, entgegen der seit Jahrzehnten geltenden Praxis, ausschließlich Bedienstete der Landesverwaltung, also nicht generell Beamte, wie im Art. 8 des Landesgesetzes 22/2018 festgehalten, vom Landeshauptmann beauftragt werden können, also beispielsweise nicht mehr Lehrpersonen und Sanitätspersonal. Aus diesem Grund ist im Volksinitiative-Vorschlag vorgesehen, dass eine in der Wählerliste der Gemeinde eingetragene Person, die auf ihren Antrag hin, und versehen mit der Beauftragung durch Vertreter des Promotorenkomitees, innerhalb von 3 Tagen vom/von der Bürgermeister/in beauftragt wird, die Beglaubigung von Unterschriften vorzunehmen.

•    Seit 2012 können in allen Ländern der EU, Europäische Bürgerinitiativen auch mit einer elektronischen Unterschriftensammlung unterstützt werden. Italien hat, wie alle anderen Länder, dafür eine eigene Regelung in Kraft gesetzt. Auch der von Mitgliedern der SVP-Fraktion eingebrachte, vom Landtag verabschiedete und im Referendum wegen Volksabstimmungen verhindernder Regelungen abgelehnte Landesgesetzentwurf 107/2011 hat in Art. 10, Abs. 3 die elektronische Unterschriftensammlung vorgesehen gehabt. Sie ist eine Erleichterung für alle, die einen Antrag auf Volksabstimmung unterstützen wollen. Mit ihrer Einführung trägt man damit Rechnung, dass nicht die Schwierigkeit der Unterstützung bestimmend sein darf für das Ausmaß der Unterstützung, sondern die effektive Zustimmung oder Ablehnung. Jedwede Koppelung der Unterschriftenhürde an die Modalitäten der Sammlung – erleichternde Modalitäten verlangen höhere Hürden – ist damit abzulehnen. Die Unterstützungserklärung ist so entgegenkommend als möglich zu gestalten. Das geschieht neben der geforderten Beseitigung aller Behinderungen und Einschränkungen auch durch oberste Instanzen wie der UN-Menschenrechtskommission, mit der Einführung der elektronischen Unterschriftensammlung.

 

DOKUMENTE

Dokumente zur Zulässigkeit dieser Volksinitiative

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REKURS gegen Unzulässigkeitserklärung zur Volksinitiative für eine einfachere Nutzung direktdemokratischer Instrumente beim Landesgericht (27.11.2020)

 

  • Considerazioni di costituzionalisti italiani sul nostro ricorso - azione popolare al Tribunale di Bolzano contro la decisione della commissione per i procedimenti referendari di non ammissibilità delle due richieste referendarie presentate il 14 settembre 2020 per la raccolta firme agevolata e per l'introduzione del Gran Consiglio dei cittadini estratti a sorte.

 

 
 

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